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PolBeaufG NRW

§ 8 Befugnis zur Datenverarbeitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/8#abs-1 (1) Soweit es für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist, kann die oder der Polizeibeauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. In diesem Fall hat die oder der Polizeibeauftragte spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Die oder der Polizeibeauftragte darf personenbezogene Daten an den Landtag sowie die in den §§ 5 und 6 genannten Stellen übermitteln und bei diesen Stellen erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/8#abs-2 (2) Diese Stellen dürfen personenbezogene Daten an die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten übermitteln, soweit sie oder er eine Erhebungsbefugnis hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PolBeaufG%20NRW/8#abs-3 (3) Die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts nach der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 2

Die Polizeibeauftragte oder der Polizeibeauftragte

§ 7 § 9